AGB bereitgest. f. remonic GmbH

Exklusiv von uns für die remonic GmbH bereitgestellter Arbeitsraum für:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

remonic GmbH

Auf der Löbke 12
58553 Halver
Deutschland

Handelsregister: Iserlohn HRB 8724
USt-ID: DE310259310

Tel.: +49 (0)2353 6129960
Fax: +49 (0)2353 6129962
Email: info@remonic.de

Geschäftsführung
Tatjana Hellmann

Produktbereiche:
Lean-Production . Hubtüren . Arbeitsplatzsysteme . Reinraum- und Materialflusstechnik . Betriebsausstattung . Betriebsmittel

Geltungsbereich

Unsere Bedingungen gelten für alle uns erteilten, auch zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Werden die bestellten Waren vorbehaltlos abgenommen, so ist darin eine Zustimmung zu unseren Lieferbedingungen zu sehen. Vorbehalte können nur schriftlich und innerhalb einer Woche nach Kenntnis unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden. Die Nichtigkeit einer vereinbarten Bedingung berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

Auskünfte

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns verkauften Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Bestellung / Preis

Alle Preise sind Nettopreise angegeben in € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise in allen Preisblättern und Angeboten sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns bindend. Angebote sind stets freibleibend, bei Lagerware wird Zwischenverkauf vorbehalten.

Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferant und Besteller über die Anpassung der Preise verständigen.

Die Auftragsannahme erfolgt durch Absendung unserer Lieferscheine oder unserer Auftragsbestätigung, unter Vorbehalt der Liefermöglichkeiten. Im Rahmen der Weiterentwicklung und technischen Verbesserung bleiben Änderungen an unseren Modellen vorbehalten soweit sie für den Abnehmer zumutbar sind.

Lieferung und Lieferfristen

Die angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sowie alle Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Zulieferern entbinden uns von Lieferverpflichtungen und geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Betriebsstörungen, Transportmangel, Naturkatastrophen usw. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus vom Besteller nicht abgeleitet werden.

Die Belieferung kann in jedem Fall von der vorherigen Bezahlung offenstehender Posten abhängig gemacht werden. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheint.

Für beauftragte und fertiggestellte Projektgeschäfte (Hubtüren, Arbeitsplatzsysteme, Reinraum- und Materialflusstechnik usw.) die individuell nach Kundenwunsch gefertigt wurden steht die Ware vor Auslieferung in unseren Geschäftsräumen Auf der Löbke 12, 58553 Halver, Deutschland zur Abnahme und Prüfung vor Auslieferung dem Kunden bereit. Vorab wurde die Ware nach unseren Qualitätsmaßstäben in dokumentierter Form geprüft. Es kann keine Auslieferung der Ware stattfinden, ohne dass diese kundenseitig in unseren Geschäftsräumen geprüft wurde. Besteht der Kunde auf eine Auslieferung ohne Prüfung vorab, gilt die Ware als stillschweigend abgenommen und geprüft.

Versand und Verpackung

Alle Sendungen reisen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Es wird – soweit vom Käufer nicht anders vorgeschrieben – von uns der preiswerteste Versand gewählt. Die Verpackung wird von uns nicht zurück genommen.

Zahlung

a) Bei Projektgeschäften (Hubtüren, Arbeitsplatzsysteme, Reinraum- und Materialflusstechnik usw.) über 10.000,00 € können die Zahlungsbedingungen wie folgt gelten:

• 1/3 Anzahlung bei Auftragseingang
• 1/3 bei Lieferung
• 1/3 im Rahmen des Zahlungsziels

b) Warenrechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse

c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung gestellt.

Unsere Preise gelten unverpackt ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer.

Mindestwarenwert

Der Mindestwarenwert beträgt 50 €. Unter diesem Betrag wird zusätzlich ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10 € berechnet.

Mängel und Rücksendung der Ware

Mängelrügen hinsichtlich Art, Qualität und Menge der gelieferten Ware sind uns sofort, spätestens jedoch 24 Stunden nach Erhalt der Ware in Schriftform anzuzeigen. Spätere Reklamationen bleiben unberücksichtigt. Bei begründeten Sachmängeln, welche in der gegebenen Frist (gesetzlichen Mindestfrist) ausschließlich schriftlich bei uns angezeigt wurden, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung, Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Bei Teilen nach Zeichnung sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, die dem Kunden zur Prüfung vorgelegt wurden maßgebend für die Qualität und Ausführung. Jegliche Schnittware unterliegt dem Toleranzbereich +/- 0,8mm. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis an uns zurückgesandt werden.

Eine Rücklieferung nicht beanstandeter Ware darf nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns erfolgen. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Zum Ausgleich der mit der Auftragsabwicklung und Rücknahme verbundenen Kosten wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von dem gutzuschreibenden Warenwert abgesetzt. Sonderanfertigungen oder Sonderartikel, die vom Katalogprogramm abweichen sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Für Projektgeschäfte (Hubtüren, Arbeitsplatzsysteme, Reinraum- und Materialflusstechnik usw.) die individuell nach Kundenwunsch gefertigt wurden wird eine Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen und die Gewährleistung auf maximal auf 12 Monate reduziert (siehe auch Maschinenunterlagen). Die Ware steht vor Auslieferung in unseren Geschäftsräumen Auf der Löbke 12, 58553 Halver, Deutschland zur Abnahme und Prüfung vor Auslieferung dem Kunden bereit. Vorab wurde die Ware nach unseren Qualitätsmaßstäben in dokumentierter Form geprüft.

Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller zum Zeitpunkt der Lieferung aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Firma remonic. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselseitige Haftung des Lieferanten begründet erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferanten. Dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturwerts seiner Ware zum Netto-Fakturwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten dient. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten alle Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder Konkurs des Käufers sind die von uns gelieferten Waren unaufgefordert auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten. Verkauf und Weiterveräußerung der Ware sind sofort einzustellen, der Käufer verpflichtet sich, im Falle einer Zwangsvollstreckung in die Ware seitens Dritter zu widersprechen und uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzten.

Zeichnungen und Konstruktionen

Zeichnungen und Konstruktionen (Hubtüren, Arbeitsplatzsysteme, Reinraum- und Materialflusstechnik usw.) nach Kundenwunsch, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum solange die Konstruktionsleistung nicht abgerechnet wird. Die Konstruktionen werden ausschließlich für Aufträge des Käufers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen dem Käufer und uns voraus. Der Besteller kann mündlich oder schriftlich einen Auftrag zu einer Konstruktionsleistung aufgeben. Es erfolgt keine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits. Der Auftrag gilt bei Zeichnungserhalt als angenommen, solange kein Widerspruch binnen 24 Stunden stattfindet. Die Konstruktionsleistung wird im 15 Min. Takt abgerechnet mit einen Satz in Höhe von 17,50 €/Takt. Die Projektaufnahme beim Kunden vor Ort inkl. Aufnahme aller Maße ist ein Service unsererseits und nicht verbindlich. Die Prüfung der von uns durchgeführten Messungen, Zeichnungen und/oder Konstruktionen obliegt allein dem Besteller und muss von diesem schriftlich freigegeben werden. Erfolgt keine schriftliche Freigabe seitens des Käufers, so gilt die Konstruktion oder Zeichnung und die anschließende Fertigung des Auftrags stillschweigend als freigegeben sobald der Käufer die Bestellung tätigt. Alle vom Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten sind verbindlich und dienen der Realisierung des Projekts. Die Kosten der Herstellung trägt der Käufer. Wir bewahren die Unterlagen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht für Zeichnungen und Konstruktionen erlischt, wenn vom Käufer innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Für den Fall, dass der Käufer die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir für diesen Auftrag bestimmten Unterlagen beliebig weiterverwenden.

Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder vorgehenden Bestellung vereinbart waren.

Montage und Einbau (Montagebedingungen)

In der Regel erfolgt die Montage und der Zusammenbau der Systeme in unseren Geschäftsräumen. Sollte durch den Besteller der Auftrag zur Montage beim Kunden vor Ort, oder zum Einbau eines Systems erfolgen, so gelten ausschließlich unsere Montagebedingungen als Zusatz zu unseren AGB. Jeglichen kundenseitigen Bedingungen für die Montage beim Kunden vor Ort wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für Personen-, Sach- oder Betriebsausfall Schäden, die durch kundenseitige Pflichtverletzungen unserer Montagebedingungen entstehen übernehmen wir keine Haftung.

Montagebedingungen (für alle Komplettlösungen z.B. Hubtüren, Arbeitsplatzsysteme, Reinraum- und Materialflusstechnik usw.):

1. Der Kunde stellt mind. einen Stellplatz für PKW, PKW mit Anhänger oder LKW (bis 7,5to) (je nach Erfordernis) zur Verfügung und weist die Monteure bei deren Ankunft unaufgefordert auf den Stellplatz hin.

2. Der Kunde stellt den notwendigen Platz für die anzuliefernden Teile, das Werkzeug der Monteure und einen Aufenthaltsraum für die Monteure zu Verfügung.

3. Der Kunde stellt sicher, dass alle zum Zwecke der Anlieferung nötigen Wege frei sind und alle, besonders auch sperrige Teile zum Montageort gelangen können

4. Der Arbeitsplatz ist gemäß UVV sicher. Besondere oder firmenspezifische Sicherheitsmaßnahmen sind durch eine Unterweisung an die Monteure weiterzugeben. Die Unterweisung muss von allen Parteien gegengezeichnet und den Monteuren als Kopie ausgehändigt werden. Die Unterweisung hat solange Gültigkeit, bis der Auftrag abgeschlossen ist oder ein Jahreswechsel stattgefunden hat. Jeder Folgeauftrag erfordert eine erneute Unterweisung der Monteure.

5. Der Arbeitsplatz ist abgesichert und (besonders bei laufenden Produktion) gesondert gekennzeichnet - diese Maßnahmen sind vor Montagebeginn vom Kunden zu treffen

6. Der Kunde stellt unaufgefordert einen Ansprechpartner für die Monteure zur Verfügung (bei wechselnder Schicht erfolgt eine Übergabe)

7. Vom Kunden zu beschaffene Montagehilfen wie z.B. Leitern, Deckenkräne, Hubwagen, Gabelstapler oder Hub- und Hebebühnen sind vom Kunden für den (die) Montagetag(e) freizuhalten, (sofern elektr.) voll aufgeladen und ggf. mit einer Einweisung oder durch eine Unterweisung an unsere Monteure unaufgefordert zu übergeben. Die Unterweisung muss von allen Parteien gegengezeichnet und den Monteuren als Kopie ausgehändigt werden. Die Unterweisung hat solange Gültigkeit, bis der Auftrag abgeschlossen ist oder ein Jahreswechsel stattgefunden hat. Jeder Folgeauftrag erfordert eine erneute Unterweisung der Monteure.

8. Der vom Kunden abgestellte Ansprechpartner oder der Kunde selbst hat den Montageprozess regelmäßig zu begutachten. Es empfiehlt sich je Montageabschnitt eine Begutachtung. Änderungswünsche oder Korrekturen sind allein durch den in 6. genannten Ansprechpartner an die Monteure zu übermitteln. Vom Angebot abweichende kundenseitige Änderungen können gesonderte Kosten nach sich ziehen.

9. Bei der Montage, Installation oder Änderung von/an Maschineneinhausungen, Schutzzaun Elementen oder Hubtüren ist vom Kunden vor Montagebeginn sicherzustellen, dass der Produktionsbetrieb der im System zugehörigen Maschine ausgeschaltet und gegen Wiedereinschalten oder Inbetriebnehmen gesichert ist. Die Produktion kann erst nach kompletter Fertigstellung des Auftrags oder Teilabschnittes und Abnahme der installierten Systeme durch den Kunden begonnen werden.

10. Alle von uns montierten Teilmaschinen, Hubtüren, Schutzzäune, Maschineneinhausungen, sowie alle sonstigen zum System zugehörigen Montagemaßnahmen sind vom Kunden vor Produktionsbeginn oder -wiederaufnahme in den Sicherheitsschaltkreis der zum System zugehörigen Steuerung einzubinden (z.B. durch Sicherheit-, End- oder Not-Aus-Schalter) und auf Funktion zu überprüfen.

11. Bei der Auslieferung und Anpassung von Arbeitsplatz- oder Regalsystemen sind durch den in 6. genannten Ansprechpartner die genauen Positionierungen der Anbauteile den Monteuren mitzuteilen und ggf. mit Praxisobjekten (z.B. Standard KLT) zu testen.

12. Bei ESD Systemen sind diese vom in 6. genannten Ansprechpartner oder Kunden vor in Betriebsame auf die Hochleitfähigkeit auf Durchgang zu überprüfen.

13. Die geleisteten Zeiteinheiten (je 15 Min.) werden von den Monteuren nachgehalten und können durch den in 6. abgestellten Ansprechpartner kontrolliert und gegengezeichnet werden. Diese Kontrolle erfolgt bei Interesse des Kunden unaufgefordert ist allerdings nicht zwingend erforderlich für die Berechnung der Montagekosten.

14. Die Abreise der Monteure hat ungehindert zu erfolgen. Notwendige Besprechungen oder Folgearbeiten die nicht dem Angebot entsprechen bedürfen eines gesonderten Termins und/oder Angebots.

15. Alle mitgebrachten Werkzeuge, Mittel und Materialien, die nicht verbau wurden sind Eigentum der Firma remonic und müssen sofern z.B. zwecks temporärer Zweckerfüllung von uns beigestellt, nach Beendigung dieser von Kunden unaufgefordert an und ausgehändigt werden.

Katalog, Zeichnungen und Modelle

Der Nachdruck unserer Kataloge, Zeichnungen sowie der Nachbau unserer Modelle (z.B. von Hubtüren, Arbeitsplatzsysteme, Reinraum- und Materialflusstechnik usw.) ist, auch auszugsweise, nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. An Zeichnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Kataloge, behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Die Angaben in den Katalogen, Zeichnungen und Modellen über Leistungen und Abmessungen sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und Konstruktionsänderungen im Zuge technischer Weiterentwicklung behalten wir uns vor.

Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus einem mit uns geschlossenen Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten ist 58553 Halver, Gerichtsstand für beide Teile das Amtsgericht Lüdenscheid.

Durch Erteilung eines Auftrags erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als allein maßgebend an. Bei späteren Bestellungen genügt ein Hinweis auf diese Bedingungen, um sie für spätere Bestellungen alleine maßgebend zu machen.